Grundlage sind das Bundesbehindertengesetz, die Einschätzungsverordnung, offizielle Informationen sowie drei Informationsunterlagen, die IG SAFE am 19.09.2026 persönlich vom Sozialministeriumservice als aktuelle Unterlagen erhalten hat. Auf den Unterlagen selbst sind teilweise ältere Druckstände angegeben; Änderungen bleiben möglich. Der konkrete Bescheid und die beantragten Zusatzeintragungen bleiben entscheidend.
Was der Behindertenpass ist – und was nicht
Amtlicher Nachweis
Der Pass weist eine Behinderung unabhängig von ihrer Art bundesweit nach. Voraussetzung ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent.
Keine laufende Geldleistung
Allein durch den Behindertenpass entsteht kein Anspruch auf Pension, Pflegegeld oder eine andere laufende Geldleistung. Solche Leistungen müssen im jeweils zuständigen System beantragt und geprüft werden.
Nicht automatisch begünstigt
Der Behindertenpass ist kein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Status nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist ein eigenes Verfahren.
Kein Parkausweis
Auch ein Parkausweis nach § 29b StVO entsteht nicht automatisch. Dafür braucht es einen eigenen Antrag und die dafür maßgebliche Zusatzeintragung im Behindertenpass.
50 Prozent Grad der Behinderung können die Schwelle für den Behindertenpass erfüllen. Daraus folgt aber nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Berufsunfähigkeit, Pflegegeld, Begünstigtenstatus oder eine bestimmte Zusatzeintragung.
Wer kann einen Behindertenpass erhalten?
Nach § 40 Bundesbehindertengesetz ist auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland und ein Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent vorliegen und eine der gesetzlich genannten Anknüpfungen erfüllt ist. Dazu zählen unter anderem bereits bestehende bundesgesetzliche Feststellungen, bestimmte Geldleistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe oder der Begünstigtenstatus.
Auch bei regelmäßigem Aufenthalt in Österreich kann in bestimmten Fällen ein Antrag möglich sein. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, prüft die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Wie wird der Grad der Behinderung eingeschätzt?
Liegt noch kein geeigneter rechtskräftiger Nachweis vor, schätzt das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach der Einschätzungsverordnung ein. Maßgeblich sind Art und Schwere der länger als sechs Monate bestehenden funktionellen Einschränkungen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe.
Einzelne Gesundheitsschädigungen
Die Einschätzungsverordnung enthält feste Werte oder Rahmensätze. Ist eine Erkrankung nicht ausdrücklich genannt, ist eine vergleichbare Position sinngemäß heranzuziehen und die Wahl zu begründen.
Gesamtgrad statt Addition
Mehrere Einzelwerte werden nicht einfach zusammengerechnet. Ausgangspunkt ist die höchste Einschränkung; weitere Leiden erhöhen den Gesamtgrad nur, wenn ihr Zusammenwirken eine zusätzliche wesentliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt.
Unterlagenbasierte Prüfung
Die Einschätzung kann anhand der eingereichten Befunde erfolgen. Das Sozialministeriumservice entscheidet, ob zusätzlich eine persönliche Untersuchung erforderlich ist.
Begründung muss nachvollziehbar sein
Das Gutachten soll Anamnese, Untersuchungsbefund, Diagnosen, Einzelbewertungen und die Begründung des Gesamtgrades enthalten. Bei Unklarheiten lohnt sich ein genauer Abgleich mit den eingereichten Unterlagen.
ME/CFS, PEM und funktionelle Einschränkungen
ME/CFS ist in der Einschätzungsverordnung nicht als eigene Positionsnummer angeführt. Das bedeutet nicht, dass die Erkrankung unbeachtlich wäre. Die sachverständige Einschätzung muss die tatsächlich bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen erfassen und eine passende oder vergleichbare Position nachvollziehbar anwenden.
Bei ME/CFS können eine kurze Untersuchung oder einzelne gelungene Aktivitäten die Belastbarkeit überschätzen. Wichtig sind daher konkrete Angaben zu Häufigkeit, Dauer, Wiederholbarkeit und Folgen von Aktivität: etwa zu Körperpflege, Kochen, Gehen, Sitzen, Gesprächen, Konzentration, Bildschirmarbeit, Reizverarbeitung, notwendigen Ruhezeiten und Unterstützung.
PEM sollte mit zeitlichem Zusammenhang beschrieben werden: Welche geringe körperliche, kognitive oder emotionale Belastung löst eine Verschlechterung aus, wann beginnt sie, wie lange hält sie an und welche alltäglichen Funktionen fallen dadurch aus? Ein Aktivitäts- und Symptomprotokoll kann Befunde ergänzen, ersetzt sie aber nicht.
Behindertenpass beantragen: Antrag gut vorbereiten
Alles Relevante angeben
Alle längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen und Begleiterkrankungen vollständig anführen. Nicht nur Diagnosen, sondern ihre funktionellen Folgen beschreiben.
Aktuelle Befunde beilegen
Aussagekräftige Fachbefunde, Krankengeschichte, Entlassungsberichte und vorhandene Bescheide geordnet beilegen. Befunde sollten konkrete Einschränkungen und den Verlauf erkennen lassen.
Zusatzeintragungen extra beantragen
Benötigte Zusatzeintragungen – etwa die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – ausdrücklich beantragen und mit dafür relevanten Unterlagen begründen.
Kopie und Datum sichern
Antrag, Beilagen und Versand- oder Abgabebestätigung vollständig aufbewahren. Nach Zustellung einer Entscheidung sofort Fristen notieren.
Zusatzeintragungen und konkrete Vorteile
Welche Vergünstigung oder Unterstützung möglich ist, hängt vom festgestellten Grad der Behinderung, von konkreten Zusatzeintragungen und von den Regeln der jeweiligen Stelle ab. Der Behindertenpass allein löst daher nicht jede Begünstigung automatisch aus.
Mehrere Vergünstigungen setzen die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ voraus. Entscheidend sind die konkreten dauerhaften Mobilitäts- und Funktionsbeeinträchtigungen – nicht bloß die Diagnose. Der Parkausweis nach § 29b StVO muss anschließend gesondert beantragt werden.
§ 29b Parkausweis
Voraussetzung ist ein Behindertenpass mit der maßgeblichen Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Motorbezogene Versicherungssteuer
Eine Befreiung kann bei entsprechender Zusatzeintragung oder Blindheit möglich sein. Der Antrag erfolgt bei der Zulassungsstelle; laut Informationsblatt kann er auch gestellt werden, während Behindertenpass oder Zusatzeintragung noch in Bearbeitung sind.
NoVA
Eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe kann bei Behindertenpass mit der erforderlichen Zusatzeintragung oder bei Blindheit möglich sein.
Digitale Jahresvignette
Unter den vorgesehenen Voraussetzungen kann eine kostenlose digitale Jahresvignette möglich sein. Für fahrzeugbezogene Vorteile muss das Fahrzeug auf die Person mit Behinderung zugelassen sein.
ÖBB-Fahrpreisermäßigung
Das aktuelle Informationsblatt nennt 50 % Ermäßigung auf ÖBB Standard-Einzeltickets in Österreich bei mindestens 70 % Grad der Behinderung oder entsprechender Eintragung. Für Begleitpersonen gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Euro-Key
Ein Euro-Key kann unter anderem mit § 29b Parkausweis oder bestimmten Zusatzeintragungen im Behindertenpass erhältlich sein. Die konkrete Berechtigung ist gesondert zu prüfen.
Steuerliche Berücksichtigung
Ab 25 % Behinderung können – abhängig von der persönlichen Situation – Pauschalbeträge und weitere außergewöhnliche Belastungen relevant sein. Behinderungsbedingte Hilfsmittel und Heilbehandlungskosten können nach den steuerlichen Regeln zusätzlich berücksichtigt werden.
Weitere mögliche Ermäßigungen
Je nach Voraussetzungen kommen unter anderem Mautermäßigungen, Ermäßigungen bei Verkehrsverbünden, ARBÖ/ÖAMTC, Freizeit- und Kultureinrichtungen, mögliche Studienbeitragsbefreiungen oder bei der SVS eine Befreiung vom Kostenanteil in Betracht.
Wichtig: Die einzelnen Vorteile haben unterschiedliche Voraussetzungen. Vor einer Antragstellung oder Anschaffung sollte die jeweils zuständige Stelle geprüft werden.
Vertrauensperson bei der Begutachtung
Wer zu einer medizinischen Begutachtung für den Behindertenpass eingeladen wird, kann eine Vertrauensperson mitnehmen. Über diese Möglichkeit sollen Betroffene vor der Untersuchung informiert werden.
Gerade bei schwankender Belastbarkeit kann es hilfreich sein, wenn eine vertraute Person beim Termin unterstützt und ergänzende Beobachtungen zum Alltag beitragen kann.
Offizielle Quelle: Sozialministerium – Vertrauensperson bei Begutachtungen
Wenn weniger als 50 Prozent festgestellt oder ein Antrag abgelehnt wird
Eine negative Entscheidung bedeutet nicht, dass keine Erkrankung oder Einschränkung besteht. Sie besagt, dass die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für den beantragten Pass oder die Zusatzeintragung auf Grundlage des Verfahrens nicht als erfüllt angesehen hat.
Gegen eine negative Entscheidung des Sozialministeriumservice kann grundsätzlich binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Maßgeblich ist die Rechtsmittelbelehrung im konkreten Bescheid. Vor einer Beschwerde sollten Gutachten, Positionsnummern, Einzelwerte, Gesamtbegründung und nicht berücksichtigte Befunde sorgfältig geprüft werden.
Beim Behindertenpass, bei Begutachtungen und im Kontakt mit Behörden entstehen oft praktische Fragen. In der moderierten IG SAFE Community können sich Betroffene und Angehörige respektvoll austauschen und Erfahrungen teilen. Zur IG SAFE Community für Betroffene und Angehörige →
Aktuelle Unterlagen des Sozialministeriumservice
Diese drei Informationsblätter wurden IG SAFE am 19. September 2026 persönlich vom Sozialministeriumservice als aktuelle Unterlagen ausgegeben. Die auf den PDFs aufgedruckten Bearbeitungsstände können älter sein.
Behindertenpass – Vorteile
Überblick zu Steuer, § 29b, Kfz, Vignette, Maut, ÖBB, Euro-Key und weiteren möglichen Vergünstigungen.
Steuerliche Absetzmöglichkeiten
Informationen zu außergewöhnlichen Belastungen, Pauschalbeträgen, Hilfsmitteln, Heilbehandlung und weiteren steuerlichen Themen.
ÖBB-Fahrpreisermäßigungen
Voraussetzungen für 50 % Ermäßigung sowie Regeln zur Mitnahme einer Begleitperson beziehungsweise eines Assistenzhundes.
Quelle: Sozialministeriumservice – persönlich ausgegebene Informationsunterlagen vom 19.09.2026. Änderungen bei Voraussetzungen und Vergünstigungen sind möglich; im Zweifel gelten die aktuellen Informationen der jeweils zuständigen Stelle.
IG SAFE bündelt Ombuds-, Beschwerde- und Beratungsstellen sowie die Patient:innen- und Pflegeanwaltschaften aller Bundesländer. Zu Beschwerden & Anlaufstellen →
Offizielle Primärquellen
Sozialministeriumservice – Behindertenpass →
Sozialministeriumservice – Informationsblatt zum Grad der Behinderung →
oesterreich.gv.at – Behindertenpass: Voraussetzungen und Verfahren →
RIS – § 40 Bundesbehindertengesetz →
RIS – § 41 Bundesbehindertengesetz →
RIS – Einschätzungsverordnung samt Anlage →
Österreichisches Gesundheitsportal – ME/CFS und PEM →
Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einer Ablehnung oder strittigen Zusatzeintragung sollte der Bescheid samt Gutachten rasch fachkundig geprüft werden.