Die Angaben auf dieser Seite wurden anhand aktueller Informationen von ÖGK, BVAEB, SVS und oesterreich.gv.at aufgebaut. Individuelle Versicherungsverläufe können zu anderen Ergebnissen führen.
Was bedeutet „Aussteuerung“?
Mit „Aussteuerung“ wird umgangssprachlich häufig das Ende des Krankengeldanspruchs nach Ausschöpfen der jeweiligen Höchstdauer bezeichnet. Das Wort allein sagt aber noch nicht, welcher nächste Anspruch besteht. Der weitere Weg hängt unter anderem vom Versicherungsverhältnis, einem bestehenden Dienstverhältnis, der Arbeitsfähigkeit und möglichen pensions- oder rehabilitationsrechtlichen Verfahren ab.
Wenn absehbar ist, dass eine längere Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibt, sollten Betroffene frühzeitig beim zuständigen Versicherungsträger klären, wann ihr persönlicher Krankengeldanspruch endet und welche Unterlagen oder Anträge für einen möglichen Anschlussweg erforderlich sind.
ÖGK – Krankengeld für ASVG-Versicherte
Bei der ÖGK beträgt die gesetzliche Mindestanspruchsdauer grundsätzlich bis zu 26 Wochen. Sie erhöht sich auf bis zu 52 Wochen, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens sechs Monate Krankenversicherung bestanden haben. Im Einzelfall kann die ÖGK nach ärztlicher Begutachtung bis zu 78 Wochen leisten, wenn innerhalb dieses Zeitraums das Erreichen der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Wiedereingliederung zu erwarten ist.
Die Höhe des Krankengeldes beträgt bei den üblichen ASVG-Fällen vom 4. bis zum 42. Tag 50 Prozent und ab dem 43. Tag 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. Entgeltfortzahlung und Krankengeld müssen dabei getrennt betrachtet werden.
BVAEB – nicht jede versicherte Person hat denselben Geldleistungsweg
Die BVAEB weist für Vertragsbedienstete und Angestellte einen Krankengeldanspruch grundsätzlich ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit aus; zur Auszahlung kommt er regelmäßig erst nach Wegfall der vollen dienstrechtlichen Entgeltfortzahlung. Für diesen Versichertenkreis nennt die BVAEB eine Anspruchsdauer von bis zu 78 Wochen für denselben Versicherungsfall.
Bei der BVAEB ist die konkrete Versichertengruppe besonders wichtig. Deshalb sollte die persönliche Anspruchsdauer direkt mit der BVAEB geklärt werden, statt die Regeln der ÖGK ungeprüft zu übertragen.
SVS – bei Selbständigen ist das System anders
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige ist „Krankengeld“ nicht automatisch dieselbe gesetzliche Leistung wie bei Arbeitnehmer:innen. Die SVS unterscheidet insbesondere zwischen einer freiwilligen Zusatzversicherung mit Krankengeld und der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit.
SVS-Krankengeld
Bei bestehender freiwilliger Zusatzversicherung kann Krankengeld nach den SVS-Regeln ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bezogen werden. Die SVS nennt dafür grundsätzlich maximal 26 Wochen.
Unterstützungsleistung
Für bestimmte nach GSVG versicherte Gewerbetreibende und Neue Selbständige kann bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 42 Tagen eine Unterstützungsleistung bestehen. Sie wird bei erfüllten Voraussetzungen rückwirkend ab dem 4. Tag und für maximal 20 Wochen geleistet.
Betriebshilfe
Daneben kann bei Selbständigen je nach Situation Betriebshilfe relevant sein. Sie ist keine bloße Verlängerung des Krankengeldes und muss gesondert betrachtet werden.
Was sollte vor dem Ende des Krankengeldes geklärt werden?
1. Enddatum
Beim zuständigen Träger schriftlich oder nachvollziehbar klären, bis wann der persönliche Anspruch voraussichtlich besteht.
2. Versicherungsstatus
Prüfen, ob das Dienst- oder Versicherungsverhältnis noch besteht und welche Folgen das Leistungsende für die Krankenversicherung hat.
3. Nächster Weg
Je nach Situation können AMS, PVA, Rehabilitationsgeld, Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension oder andere Unterstützungen relevant werden. Es gibt keinen automatischen Standardweg für alle.
Was kommt nach dem Krankengeld?
Nach einer Aussteuerung gibt es nicht automatisch eine einzige Anschlussleistung. Entscheidend sind unter anderem das bestehende Dienstverhältnis, die weitere Arbeitsunfähigkeit, ein möglicher Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsrechts. Je nach Situation können insbesondere ein Pensionsvorschuss beim AMS, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld oder – bei einem ablehnenden Pensionsbescheid und anschließendem Gerichtsverfahren – Sonderkrankengeld / besonderes Krankengeld relevant werden.
Zum IG SAFE Themenweg Pensionsvorschuss →
Wann kann nach der Aussteuerung wieder Krankengeld entstehen?
Auch für dieselbe Krankheit kann nach Ausschöpfung der Höchstdauer wieder ein neuer Krankengeldanspruch entstehen. Nach den von der Arbeiterkammer dargestellten Regeln ist dies insbesondere möglich, wenn danach mindestens 13 Wochen eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat, die einen Krankengeldanspruch eröffnet. Eine weitere Möglichkeit besteht nach mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn zumindest für einen Tag die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt wurde. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, sollte mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger geklärt werden.
Sonderkrankengeld / besonderes Krankengeld
Die Österreichische Gesundheitskasse verwendet die Bezeichnung „Besonderes Krankengeld“; die Arbeiterkammer spricht in ihren Informationen auch von „Sonderkrankengeld“. Diese Leistung kann für ausgesteuerte Personen mit aufrechtem Dienstverhältnis eine wichtige Absicherung während eines Gerichtsverfahrens über eine abgelehnte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension sein.
Nach den Informationen der ÖGK müssen dafür insbesondere folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
- Das Dienstverhältnis besteht weiter.
- Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht weiterhin.
- Die Höchstdauer des normalen Krankengeldes ist ausgeschöpft und es besteht noch kein neuer Krankengeldanspruch.
- Der Pensionsversicherungsträger hat den Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.
- Gegen den ablehnenden Bescheid wurde Klage erhoben.
- Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld.
Das besondere Krankengeld muss bei der ÖGK beantragt werden. Die Arbeiterkammer weist darauf hin, den Antrag nach einem negativen Pensionsbescheid bei aufrechtem Arbeitsverhältnis rasch zu stellen. Nach ihren Informationen wird Sonderkrankengeld erst ab Antragstellung gezahlt.
Das besondere Krankengeld wird in der Höhe des zuletzt bezogenen Krankengeldes geleistet und längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens gewährt – jedoch nur solange die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
ÖGK – Besonderes Krankengeld →
Arbeiterkammer – Lange krank: finanzielle Absicherung →
AMS nach dem Krankengeld?
Ein Wechsel zum AMS ist nicht in jeder Situation automatisch die richtige oder mögliche Anschlusslösung. Wer Arbeitslosengeld bezieht, erhält während eines Krankengeldbezugs grundsätzlich kein Arbeitslosengeld ausgezahlt; der Anspruch ruht für diese Zeit. Nach dem Ende des Krankengeldes müssen die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsrechts wieder gesondert geprüft werden.
Zum Themenweg AMS & Arbeitslosigkeit →
Bei ME/CFS besonders wichtig
Das Ende einer Geldleistung bedeutet nicht, dass medizinisch Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Bei ME/CFS sollten funktionelle Einschränkungen und PEM weiterhin nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine sozialrechtliche Entscheidung und die medizinische Diagnose sind unterschiedliche Ebenen.
Fragen rund um Krankengeld, Aussteuerung und Behördenwege können belastend sein. In der moderierten IG SAFE Community können sich Betroffene und Angehörige respektvoll austauschen und Erfahrungen teilen. Zur IG SAFE Community für Betroffene und Angehörige →
Offizielle Informationen
ÖGK – Österreichische Gesundheitskasse →
BVAEB – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau →
SVS – Sozialversicherung der Selbständigen →
oesterreich.gv.at – Behörden- und Sozialinformationen →
Arbeiterkammer – Geld bei Krankheit →
Nicht nur medizinische Befunde sammeln. Auch Bescheide, Schreiben der Krankenversicherung, Beginn und Ende von Krankenständen, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzeiten und bereits gestellte Anträge chronologisch ablegen. Bei langen Verfahren spart eine saubere Zeitleiste später viel Kraft.
Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gerade vor dem Ende existenzsichernder Leistungen sollte der persönliche Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger und gegebenenfalls einer spezialisierten Beratungsstelle geklärt werden.