Grundlage sind aktuelle Informationen der Pensionsversicherung, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz. Die Rechte und Abläufe unterscheiden sich je nach Verfahren.
Zuerst klären: Worum geht es?
Invalidität / Berufsunfähigkeit
Die medizinische Begutachtung soll Gesundheitszustand, Funktions- und Leistungseinschränkungen sowie das verbliebene Leistungskalkül beurteilen. Berufskundliche und gesetzliche Fragen kommen gesondert hinzu.
Pflegegeld
Hier wird der notwendige Betreuungs- und Hilfsbedarf erhoben. Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern welche regelmäßig wiederkehrende Hilfe konkret erforderlich ist.
Rehabilitation
Je nach Verfahren können Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit, Prognose und die Eignung einer medizinischen oder beruflichen Maßnahme geprüft werden.
Sozialgericht
Nach einer Klage kann das Gericht eigene Sachverständige bestellen. Ein gerichtliches Gutachten ist vom Gutachten im Verwaltungsverfahren zu unterscheiden.
Die Diagnose bezeichnet eine Erkrankung. Für die sozialrechtliche Beurteilung wird zusätzlich gefragt, welche Funktionen, Belastungen, Tätigkeiten oder Hilfen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich möglich beziehungsweise notwendig sind.
Ablauf bei der Pensionsversicherung
Die PV beschreibt, dass je nach Fragestellung ein Anamnesegespräch, eine körperliche Untersuchung, die Auswertung medizinischer Unterlagen und gegebenenfalls psychologische Tests oder zusätzliche Fachbegutachtungen erfolgen können. Aktuelle Befunde sollen zum Termin mitgebracht werden.
Die Gutachter:innen stellen medizinische Tatsachen und Einschränkungen für die jeweilige Fragestellung fest. Der zuständige Versicherungsträger entscheidet anschließend unter Einbeziehung des Gutachtens sowie der gesetzlichen und gegebenenfalls berufskundlichen Voraussetzungen.
An erforderlichen Untersuchungen besteht eine Mitwirkungspflicht. Kann ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden, sollte unverzüglich die einladende Stelle kontaktiert und der Grund – nach den Vorgaben der Stelle etwa durch ein Attest – nachgewiesen werden. Einen Termin nicht kommentarlos verstreichen lassen.
Was die Pensionsversicherung von Gutachter:innen verlangt
Die Pensionsversicherung hat österreichweit einheitliche Standards für medizinische Begutachtungen festgelegt. Die Richtlinie gilt für bei der PV beschäftigte Gutachter:innen; bei extern tätigen Gutachter:innen ist ihre Einhaltung vertraglich sicherzustellen.
Die PV hält ausdrücklich fest, dass Versicherte bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche auf Leistungen haben und keine Bittsteller sind. Bei der Begutachtung sollen sie respektvoll, fair und unvoreingenommen behandelt werden und ausreichend Raum erhalten, ihre Situation darzustellen.
Was du bei der Begutachtung erwarten kannst
- Die Rolle und Fachrichtung der Gutachterin oder des Gutachters sowie Zweck und Ablauf der Begutachtung sollen verständlich erklärt werden.
- Subjektiv geschilderte Beschwerden und Symptome sollen ernst genommen und professionell eingeordnet werden.
- Physische und psychische Grenzen sollen berücksichtigt werden.
- Vor einzelnen Untersuchungsschritten soll grundsätzlich die Zustimmung eingeholt und im Gutachten dokumentiert werden.
- Während des gesamten Untersuchungsprozesses sollen Zumutbarkeit und Sicherheit beachtet werden. Einschränkungen oder ein Abbruch sollen sachlich dokumentiert werden.
- Gutachterliche Einschätzungen sollen transparent, nachvollziehbar, verständlich und plausibel dargestellt werden.
Für Menschen mit ME/CFS besonders wichtig: Wenn eine Untersuchung wegen Belastungsgrenzen, Schmerzen, Kreislaufproblemen oder einer anderen gesundheitlichen Einschränkung nicht oder nicht vollständig möglich ist, sollte die Einschränkung klar angesprochen werden. Die PV-Richtlinie verlangt, Einschränkungen oder Abbrüche sachlich und objektiv zu dokumentieren.
Originalquelle: Pensionsversicherung, Richtlinie für medizinische Gutachter*innen, Stand Juni 2026, 1. Auflage.
Originalrichtlinie der Pensionsversicherung öffnen (PDF) →
Information der PV zur verbindlichen Richtlinie →
Begleitperson
Bei medizinischen Begutachtungen im Zusammenhang mit Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, beruflicher Rehabilitation, Behindertenpass und Leistungen der Sozialentschädigung kann eine Vertrauensperson mitgenommen werden. Beim Pflegegeld war diese Begleitung bereits zuvor ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
Die Vertrauensperson kann beim Termin unterstützen, bei Bedarf ergänzende Beobachtungen einbringen und helfen, wichtige Punkte nicht zu vergessen. Betroffene sollen vor der Untersuchung über die Möglichkeit der Begleitung informiert werden.
Offizielle Quelle: Sozialministerium – Rechtsanspruch für Mitnahme einer Vertrauensperson bei Begutachtungen
Bei Pflegegeld zählt der konkrete Hilfsbedarf
Bei der Pflegegeldbegutachtung wird üblicherweise im Rahmen eines Hausbesuchs erhoben, wobei Ausnahmen möglich sind. § 25a BPGG sieht je nach Betreuungssituation auch die Berücksichtigung vorhandener Pflege- oder Betreuungsdokumentation und Informationen von Pflege- beziehungsweise Betreuungspersonen vor.
Hilfreich ist eine realistische Aufstellung: Welche Verrichtungen gelingen nicht selbständig, wobei ist Anleitung, Beaufsichtigung oder körperliche Hilfe erforderlich, wie oft und wie lange? Nicht nur außergewöhnlich schlechte Tage schildern, aber auch notwendige Hilfe an typischen schlechten Tagen und Schwankungen nicht auslassen.
ME/CFS und PEM nachvollziehbar darstellen
Bei ME/CFS kann eine kurze Momentaufnahme die Belastbarkeit über Stunden, mehrere Tage oder eine Arbeitswoche nur eingeschränkt abbilden. PEM tritt häufig zeitverzögert auf. Deshalb sollte nicht allein beschrieben werden, ob eine Handlung einmal möglich war, sondern unter welchen Bedingungen und mit welchen Nachwirkungen.
Dauer und Position
Wie lange sind Sitzen, Stehen, Gehen, Sprechen oder Konzentration möglich? Besteht Liegebedarf oder orthostatische Intoleranz?
Wiederholbarkeit
Kann die Handlung später am selben Tag oder am nächsten Tag erneut ausgeführt werden?
Unterstützung
Welche Hilfe, Erinnerung, Vorbereitung, Begleitung oder Nachversorgung ist erforderlich?
Nachwirkungen
Wann beginnt die Verschlechterung, welche Symptome nehmen zu und wie lange dauert die Erholung?
Unterlagen energiesparend vorbereiten
Kurzübersicht
Eine Seite mit Diagnosen, wichtigsten Einschränkungen, Medikamenten, Hilfsmitteln und behandelnden Stellen erleichtert die Orientierung.
Befunde sortieren
Nur relevante Unterlagen geordnet mitnehmen; neue und aussagekräftige Befunde kennzeichnen. Kopien behalten.
Funktionsbeispiele
Konkrete Beispiele aus Alltag oder Arbeit mit Dauer, Pause, Hilfe und späteren Folgen vorbereiten.
Terminbedarf melden
Barrierefreiheit, Begleitperson, Reizschutz, Wartevermeidung oder Liegebedarf möglichst früh schriftlich anfragen.
Während und nach dem Termin
Antworten sollten wahrheitsgemäß und konkret sein. Weder beschönigen noch übertreiben. Wenn eine Untersuchung oder Übung Symptome verstärkt oder die persönliche Belastungsgrenze überschreitet, das sofort sagen. Eine beobachtete Einzelleistung darf erklärt werden: etwa dass sie nur einmal, nur mit Hilfe oder nur mit späterer Verschlechterung möglich ist.
Nach dem Termin können Datum, Dauer, anwesende Personen, wesentliche Fragen und Untersuchungen sowie besondere Vorkommnisse zeitnah notiert werden. Auch eine verzögerte PEM-Reaktion kann dokumentiert und behandelnden Ärzt:innen mitgeteilt werden.
Das Recht auf Akteneinsicht umfasst grundsätzlich die das eigene Verfahren betreffenden Akten; gesetzliche Ausnahmen können einzelne Aktenteile betreffen. Für eine mögliche Klage ist es sinnvoll, das Gutachten frühzeitig zu prüfen: Welche Diagnosen und Befunde wurden berücksichtigt? Welche Funktions- und Leistungseinschränkungen wurden festgestellt? Gibt es Widersprüche zum Untersuchungsgespräch, zu vorgelegten Befunden oder zum späteren Bescheid?
Das medizinische Gutachten wird nicht zwingend automatisch gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Wer nachvollziehen möchte, welche medizinischen Feststellungen und welches Leistungskalkül der Entscheidung zugrunde liegen, sollte daher ausdrücklich Akteneinsicht verlangen und die maßgeblichen Gutachten bzw. Kopien daraus anfordern.
Gutachten und Akt ausdrücklich anfordern
Gerade bei einer späteren Klage kann es deshalb wichtig sein, Untersuchung, medizinisches Gutachten, weitere Beurteilung und Bescheid auseinanderzuhalten und mögliche Abweichungen konkret zu dokumentieren. Im sozialgerichtlichen Verfahren kann das Gericht eigene Sachverständige bestellen und den medizinischen Sachverhalt neuerlich beurteilen lassen.
Das bei der Untersuchung erstellte medizinische Gutachten ist eine wesentliche Grundlage für die weitere Entscheidung. Innerhalb der Pensionsversicherung können Gutachten im weiteren Prüfungsprozess fachlich überprüft werden. Dadurch können sich Bewertungen oder Schlussfolgerungen gegenüber dem Untersuchungstermin noch verändern. Entscheidend ist letztlich der ergehende Bescheid.
Das Gutachten ist nicht automatisch die endgültige Beurteilung
Gutachten, Bescheid und Einwendungen
Ein ungünstiges oder unvollständiges Gutachten ist noch nicht in jedem Verfahren die endgültige Entscheidung. Maßgeblich ist, welcher Bescheid ergeht und welche Rechtsmittel- oder Klagefrist gilt. Das Schriftstück sollte sofort vollständig gesichert und die Frist notiert werden.
Einwendungen sind am stärksten, wenn sie konkret sind: Welche Angabe oder welcher Befund wurde nicht berücksichtigt? Wo besteht ein Widerspruch? Welche Schlussfolgerung ist medizinisch oder logisch nicht nachvollziehbar? Pauschale Ablehnung allein ersetzt keine inhaltliche Auseinandersetzung.
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann das Gericht eigene Sachverständige bestellen. Behandelnde Befunde oder Privatgutachten ersetzen das gerichtliche Gutachten nicht automatisch; sie dürfen nach der veröffentlichten Rechtsprechung aber nicht einfach übergangen werden und sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Auseinandersetzung vorzulegen.
Offizielle Primärquellen
Pensionsversicherung – medizinische Begutachtung →
RIS – § 17 AVG, Akteneinsicht →
RIS – § 25a Bundespflegegeldgesetz, Begutachtung →
RIS – Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz →
RIS – Rechtsprechung zur Behandlung vorgelegter Befunde →
Österreichisches Gesundheitsportal – ME/CFS und PEM →
Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder medizinische Beurteilung. Rechte, Mitwirkungspflichten und Fristen richten sich nach dem konkreten Verfahren und Schriftstück.