Interessengemeinschaft Soziale Absicherung für Erkrankte – anerkannt, abgesichert, aktiv
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Politik & Interessenvertretung

Soziale Absicherung

Wenn Krankheit Erwerbsarbeit, Selbstversorgung und Familienleben einschränkt, braucht es faire Verfahren und verlässliche Übergänge. Medizinische Diagnose und sozialrechtlicher Leistungsanspruch bleiben dabei klar getrennt.

Rechtliche Einordnung: Leistungen richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und einer individuellen Entscheidung der zuständigen Stelle. IG SAFE formuliert politische Verbesserungsziele; diese Seite begründet keinen automatischen Anspruch.
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Faire, fachlich aktuelle Begutachtung

Funktionelle Einschränkungen, PEM, schwankende Belastbarkeit und schwere beziehungsweise hausgebundene Verläufe müssen realitätsnah erhoben werden. Bestehende Unterlagen sind nachvollziehbar zu würdigen.

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Keine Lücken zwischen Systemen

Übergänge zwischen Krankenstand, Krankengeld, Arbeitsmarktservice, Rehabilitation, Pension und Pflege dürfen Menschen nicht ohne Existenzsicherung zurücklassen.

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Politische Zwischenlösung

Bis verbindliche Standards flächendeckend umgesetzt sind, fordert IG SAFE eine tragfähige Zwischenlösung, die Betroffene absichert und An- und Zugehörige entlastet.

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Zugängliche Verfahren

Hausbesuche, digitale Kommunikation, angemessene Fristen und reizarm organisierte Termine sollen dort möglich sein, wo schwere Erkrankung persönliche Vorsprache verhindert oder gesundheitlich riskant macht.

Praktische Orientierung bietet der Sozialkompass →

Quellen

  • Rechnungshof Österreich – PAIS, Daten und Begutachtungsprozesse
  • RIS – Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
  • Österreichisches Parlament – Entschließung zu Versorgung, Absicherung und Forschung
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Unsere Forderungen

IG SAFE fordert verlässliche Strukturen, in denen medizinische Erkenntnisse, Begutachtung und soziale Absicherung zusammenwirken. Dabei trennen wir klar zwischen geltender Rechtslage, fachlichem Stand und unserer politischen Forderung.

Einordnung: Das Nationale Referenzzentrum für postvirale Syndrome ist eine österreichweite Koordinationsstelle für die Zusammenführung von Forschung und Wissen sowie für Vernetzung. Es versorgt selbst keine Patient:innen. Aus dieser institutionellen Aufgabe leitet IG SAFE politische Erwartungen an Wissenstransfer und Qualitätsstandards ab.
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Begutachtung nach aktuellem Stand der Wissenschaft

Geltende Rechtslage

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verpflichten sich mit ihrem Eid, Befund und Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft anzugeben. Die konkrete Würdigung eines Gutachtens bleibt Aufgabe des zuständigen Gerichts.

Fachlicher Stand

Postakute Infektionssyndrome sind komplex und fachübergreifend. Das Nationale Referenzzentrum bündelt Forschung und Wissen und stellt Fachinformationen für Gesundheitsberufe bereit. Forschung und Versorgungsempfehlungen entwickeln sich weiter.

Politische Forderung von IG SAFE

Gutachter:innen und gerichtlich beeidete Sachverständige sollen ME/CFS nach dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft beurteilen. Als zentrale fachliche Orientierung sollen die Expertise des Nationalen Referenzzentrums und die dort mitwirkenden Expert:innen herangezogen werden. Veraltete Krankheitsmodelle dürfen keine tragende Grundlage existenzieller sozialrechtlicher Entscheidungen sein.

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Politische Zwischenlösung für faire soziale Absicherung

Geltende Rechtslage

Ansprüche auf Leistungen richten sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen und werden im Einzelfall von den zuständigen Stellen beurteilt. Eine Diagnose allein führt nicht automatisch zu einer bestimmten Leistung.

Fachlicher und struktureller Stand

Der österreichische PAIS-Aktionsplan beschreibt den Bedarf an zeitgerechter, flächendeckender, niederschwelliger und gerechter gesundheitlicher und sozialer Versorgung. Der Aufbau verbindlicher und durchgängig umgesetzter Strukturen benötigt Zeit.

Politische Forderung von IG SAFE

Solange verbindliche Standards und ihre Umsetzung fehlen, braucht es eine tragfähige politische Zwischenlösung. Betroffene dürfen die sozialen und finanziellen Folgen bestehender System- und Wissenslücken nicht allein tragen. Die Lösung muss zugleich An- und Zugehörige entlasten, die Versorgung, Pflege und Einkommensausfälle vielfach mittragen.

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Wissen österreichweit ausrollen

Fachlicher Stand

Das Referenzzentrum ist als zentrale Wissensdrehscheibe und Plattform für Wissenstransfer und interdisziplinären Austausch angelegt. Die Behandlung von PAIS erfordert hohe Fachkenntnis, fachübergreifendes Arbeiten und den Austausch zwischen Gesundheitsberufen.

Politische Forderung von IG SAFE

Das gebündelte Wissen muss niederschwellig in alle relevanten medizinischen und pflegerischen Fachbereiche gelangen: Primärversorgung, Fachordinationen, Ambulanzen, Krankenhäuser, Rehabilitation, Pflege, mobile Dienste und Begutachtung. Dafür braucht es bundesweit zugängliche Formate, klare Zuständigkeiten und regelmäßige Aktualisierung.

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Onlinefortbildung mit überprüfbarem Lernerfolg

Geltende Rechtslage

Ärzt:innen unterliegen einer Fortbildungspflicht. Die Österreichische Ärztekammer ist für Qualitätssicherung und Approbation ärztlicher Fortbildung zuständig. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jedes einzelne Onlineangebot zu ME/CFS bereits eine verpflichtende inhaltliche Lernerfolgskontrolle enthält.

Politische Forderung von IG SAFE

Bei ärztlichen Onlinefortbildungen zu ME/CFS und postviralen Syndromen soll eine verpflichtende Lernerfolgskontrolle zum vermittelten Inhalt vorgesehen werden. Entscheidend ist nicht nur die Teilnahme, sondern ob zentrale Inhalte – insbesondere PEM, Belastungsgrenzen, Diagnostik und schadensvermeidendes Handeln – verstanden wurden.

Österreichische Primärquellen

  • Österreichisches Gesundheitsportal: Postakute Infektionssyndrome (PAIS)
  • Medizinische Universität Wien: Nationales Referenzzentrum für postvirale Syndrome
  • Bundesministerium/Österreichisches Gesundheitsportal: Aktionsplan zu PAIS
  • RIS: Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
  • RIS: Ärztegesetz 1998, § 49

Stand der inhaltlichen Prüfung: 10. August 2026. Diese Seite ist politische Interessenvertretung und keine Rechtsberatung.

Sozialkompass · Begutachtung & Gutachten

Ich habe eine Begutachtung – wie bereite ich mich vor?

Eine Begutachtung beantwortet eine konkrete Frage in einem bestimmten Verfahren. Das Gutachten ist regelmäßig eine wichtige Entscheidungsgrundlage – die Gutachterin oder der Gutachter erlässt aber nicht selbst den Bescheid und entscheidet auch nicht automatisch über den gesamten Anspruch.

Stand: August 2026

Grundlage sind aktuelle Informationen der Pensionsversicherung, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz. Die Rechte und Abläufe unterscheiden sich je nach Verfahren.

Zuerst klären: Worum geht es?

Invalidität / Berufsunfähigkeit

Die medizinische Begutachtung soll Gesundheitszustand, Funktions- und Leistungseinschränkungen sowie das verbliebene Leistungskalkül beurteilen. Berufskundliche und gesetzliche Fragen kommen gesondert hinzu.

Pflegegeld

Hier wird der notwendige Betreuungs- und Hilfsbedarf erhoben. Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern welche regelmäßig wiederkehrende Hilfe konkret erforderlich ist.

Rehabilitation

Je nach Verfahren können Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit, Prognose und die Eignung einer medizinischen oder beruflichen Maßnahme geprüft werden.

Sozialgericht

Nach einer Klage kann das Gericht eigene Sachverständige bestellen. Ein gerichtliches Gutachten ist vom Gutachten im Verwaltungsverfahren zu unterscheiden.

Diagnose ist nicht gleich Leistungskalkül.
Die Diagnose bezeichnet eine Erkrankung. Für die sozialrechtliche Beurteilung wird zusätzlich gefragt, welche Funktionen, Belastungen, Tätigkeiten oder Hilfen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich möglich beziehungsweise notwendig sind.

Ablauf bei der Pensionsversicherung

Die PV beschreibt, dass je nach Fragestellung ein Anamnesegespräch, eine körperliche Untersuchung, die Auswertung medizinischer Unterlagen und gegebenenfalls psychologische Tests oder zusätzliche Fachbegutachtungen erfolgen können. Aktuelle Befunde sollen zum Termin mitgebracht werden.

Die Gutachter:innen stellen medizinische Tatsachen und Einschränkungen für die jeweilige Fragestellung fest. Der zuständige Versicherungsträger entscheidet anschließend unter Einbeziehung des Gutachtens sowie der gesetzlichen und gegebenenfalls berufskundlichen Voraussetzungen.

An erforderlichen Untersuchungen besteht eine Mitwirkungspflicht. Kann ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden, sollte unverzüglich die einladende Stelle kontaktiert und der Grund – nach den Vorgaben der Stelle etwa durch ein Attest – nachgewiesen werden. Einen Termin nicht kommentarlos verstreichen lassen.

Begleitperson

Bei Pflegegeldbegutachtungen muss nach § 25a BPGG auf Wunsch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson ermöglicht werden. Für Begutachtungen zu Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen hat die PV 2026 ebenfalls bekanntgegeben, eine weitere Person grundsätzlich zu ermöglichen, sofern ein reibungsloser Untersuchungsablauf gesichert ist.

Die Begleitperson kann bei der Orientierung helfen, wichtige Ergänzungen geben und sich Notizen machen. Sie ersetzt aber nicht die eigenen Angaben der begutachteten Person. Die Teilnahme sollte möglichst vorab angekündigt und bestätigt werden.

Bei Pflegegeld zählt der konkrete Hilfsbedarf

Bei der Pflegegeldbegutachtung wird üblicherweise im Rahmen eines Hausbesuchs erhoben, wobei Ausnahmen möglich sind. § 25a BPGG sieht je nach Betreuungssituation auch die Berücksichtigung vorhandener Pflege- oder Betreuungsdokumentation und Informationen von Pflege- beziehungsweise Betreuungspersonen vor.

Hilfreich ist eine realistische Aufstellung: Welche Verrichtungen gelingen nicht selbständig, wobei ist Anleitung, Beaufsichtigung oder körperliche Hilfe erforderlich, wie oft und wie lange? Nicht nur außergewöhnlich schlechte Tage schildern, aber auch notwendige Hilfe an typischen schlechten Tagen und Schwankungen nicht auslassen.

ME/CFS und PEM nachvollziehbar darstellen

Bei ME/CFS kann eine kurze Momentaufnahme die Belastbarkeit über Stunden, mehrere Tage oder eine Arbeitswoche nur eingeschränkt abbilden. PEM tritt häufig zeitverzögert auf. Deshalb sollte nicht allein beschrieben werden, ob eine Handlung einmal möglich war, sondern unter welchen Bedingungen und mit welchen Nachwirkungen.

Dauer und Position

Wie lange sind Sitzen, Stehen, Gehen, Sprechen oder Konzentration möglich? Besteht Liegebedarf oder orthostatische Intoleranz?

Wiederholbarkeit

Kann die Handlung später am selben Tag oder am nächsten Tag erneut ausgeführt werden?

Unterstützung

Welche Hilfe, Erinnerung, Vorbereitung, Begleitung oder Nachversorgung ist erforderlich?

Nachwirkungen

Wann beginnt die Verschlechterung, welche Symptome nehmen zu und wie lange dauert die Erholung?

Unterlagen energiesparend vorbereiten

Kurzübersicht

Eine Seite mit Diagnosen, wichtigsten Einschränkungen, Medikamenten, Hilfsmitteln und behandelnden Stellen erleichtert die Orientierung.

Befunde sortieren

Nur relevante Unterlagen geordnet mitnehmen; neue und aussagekräftige Befunde kennzeichnen. Kopien behalten.

Funktionsbeispiele

Konkrete Beispiele aus Alltag oder Arbeit mit Dauer, Pause, Hilfe und späteren Folgen vorbereiten.

Terminbedarf melden

Barrierefreiheit, Begleitperson, Reizschutz, Wartevermeidung oder Liegebedarf möglichst früh schriftlich anfragen.

Während und nach dem Termin

Antworten sollten wahrheitsgemäß und konkret sein. Weder beschönigen noch übertreiben. Wenn eine Untersuchung oder Übung Symptome verstärkt oder die persönliche Belastungsgrenze überschreitet, das sofort sagen. Eine beobachtete Einzelleistung darf erklärt werden: etwa dass sie nur einmal, nur mit Hilfe oder nur mit späterer Verschlechterung möglich ist.

Nach dem Termin können Datum, Dauer, anwesende Personen, wesentliche Fragen und Untersuchungen sowie besondere Vorkommnisse zeitnah notiert werden. Auch eine verzögerte PEM-Reaktion kann dokumentiert und behandelnden Ärzt:innen mitgeteilt werden.

Gutachten, Bescheid und Einwendungen

Ein ungünstiges oder unvollständiges Gutachten ist noch nicht in jedem Verfahren die endgültige Entscheidung. Maßgeblich ist, welcher Bescheid ergeht und welche Rechtsmittel- oder Klagefrist gilt. Das Schriftstück sollte sofort vollständig gesichert und die Frist notiert werden.

Einwendungen sind am stärksten, wenn sie konkret sind: Welche Angabe oder welcher Befund wurde nicht berücksichtigt? Wo besteht ein Widerspruch? Welche Schlussfolgerung ist medizinisch oder logisch nicht nachvollziehbar? Pauschale Ablehnung allein ersetzt keine inhaltliche Auseinandersetzung.

Im sozialgerichtlichen Verfahren kann das Gericht eigene Sachverständige bestellen. Behandelnde Befunde oder Privatgutachten ersetzen das gerichtliche Gutachten nicht automatisch; sie dürfen nach der veröffentlichten Rechtsprechung aber nicht einfach übergangen werden und sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Auseinandersetzung vorzulegen.

Offizielle Primärquellen

Pensionsversicherung – medizinische Begutachtung →

RIS – § 25a Bundespflegegeldgesetz, Begutachtung →

RIS – Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz →

RIS – Rechtsprechung zur Behandlung vorgelegter Befunde →

Österreichisches Gesundheitsportal – ME/CFS und PEM →

Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder medizinische Beurteilung. Rechte, Mitwirkungspflichten und Fristen richten sich nach dem konkreten Verfahren und Schriftstück.

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