Entscheidend ist nicht, was an einem einzelnen guten Moment irgendwie gelingt. Maßgeblich ist, welche Betreuung und Hilfe regelmäßig notwendig ist, damit die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens zuverlässig und ohne unzumutbare Gefährdung bewältigt werden können.
Wann Pflegegeld grundsätzlich in Betracht kommt
Nach dem Bundespflegegeldgesetz muss der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern und durchschnittlich mehr als 65 Stunden pro Monat betragen. Zusätzlich gelten gesetzliche Voraussetzungen zum gewöhnlichen Aufenthalt; in bestimmten Fällen bestehen unionsrechtliche Ausnahmen. Die konkrete Anspruchsprüfung übernimmt der zuständige Entscheidungsträger.
Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zu pflegebedingten Mehraufwendungen. Es ersetzt regelmäßig nicht die gesamten tatsächlichen Pflegekosten.
Die sieben Stufen – Werte 2026
| Stufe | Pflegebedarf | monatlich |
|---|---|---|
| 1 | mehr als 65 Stunden | 206,20 € |
| 2 | mehr als 95 Stunden | 380,30 € |
| 3 | mehr als 120 Stunden | 592,60 € |
| 4 | mehr als 160 Stunden | 888,50 € |
| 5 | mehr als 180 Stunden und außergewöhnlicher Pflegeaufwand | 1.206,90 € |
| 6 | mehr als 180 Stunden und zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen | 1.685,40 € |
| 7 | mehr als 180 Stunden und zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen | 2.214,80 € |
Bei den Stufen 5 bis 7 genügt die Stundenzahl allein nicht. Das Gesetz verlangt weitere, unterschiedlich strenge Merkmale. Die Beträge gelten ab 1. Jänner 2026.
Was bei der Einstufung betrachtet wird
Die Einstufungsverordnung unterscheidet insbesondere zwischen Betreuung und Hilfe. Betreuung betrifft persönliche Verrichtungen wie An- und Auskleiden, Körperpflege, Essen, Medikamenteneinnahme oder Toilettengänge. Hilfe betrifft unter anderem die Beschaffung von Lebensmitteln und Medikamenten, Reinigung, Wäsche, Beheizung und Mobilität außerhalb des Wohnbereichs.
Für einzelne Verrichtungen gelten rechtliche Zeitwerte und Pauschalen. Die Einstufung ist daher keine bloße Addition selbst gestoppter Minuten. Trotzdem ist eine konkrete Dokumentation wichtig: Was wird übernommen, vorbereitet, angeleitet oder abgesichert, wie häufig und warum?
ME/CFS, PEM und schwankender Hilfebedarf
ME/CFS kann dazu führen, dass eine Tätigkeit in einem kurzen Untersuchungsmoment möglich wirkt, aber nicht regelmäßig, nicht sicher oder nur mit einer nachfolgenden Zustandsverschlechterung bewältigt werden kann. PEM kann zeitverzögert auftreten. Kreislaufprobleme, Muskelschwäche, kognitive Einschränkungen sowie Licht-, Geräusch- und Berührungsempfindlichkeit können den Ablauf zusätzlich erschweren.
- Beschreibe nicht nur die Diagnose, sondern die konkrete Verrichtung und die notwendige Unterstützung.
- Halte über einen repräsentativen Zeitraum gute, schlechte und durchschnittliche Tage fest.
- Notiere auch Vorbereitung, Pausen, Lagerung, Reizschutz und notwendige Erholung nach der Handlung.
- Wenn Anleitung, Beaufsichtigung oder Absicherung regelmäßig erforderlich sind, beschreibe den Anlass und die Häufigkeit. Ob und in welchem Umfang dies rechtlich berücksichtigt wird, entscheidet sich im Einzelfall.
- Eine einmalige Überleistung beim Hausbesuch bildet den Alltag häufig nicht ab. Weise sachlich auf die Folgen und die fehlende Wiederholbarkeit hin.
Antrag und Vorbereitung
Die Gewährung oder Erhöhung muss grundsätzlich beantragt werden; ein formloser Antrag ist möglich. Vorhandene aktuelle Befunde sollten beigelegt beziehungsweise für die Begutachtung bereitgehalten werden. Hilfreich sind außerdem eine Medikamentenliste, ein Pflegetagebuch und eine kurze Übersicht der täglich oder regelmäßig notwendigen Unterstützung.
Formuliere funktionsbezogen: „Beim Duschen ist durchgehend Hilfe nötig, weil …“ ist aussagekräftiger als eine lange Diagnoseliste. Beschreibe auch, was geschieht, wenn die Hilfe ausbleibt.
Der Hausbesuch
Die Begutachtung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines angekündigten Hausbesuchs durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson. Erhoben werden Krankengeschichte sowie Betreuungs- und Hilfsbedarf; eine körperliche Untersuchung kann hinzukommen. In Ausnahmefällen kann nach Information der Pensionsversicherung auch eine Vorladung in ein Kompetenzzentrum oder eine Ordination erfolgen.
Auf persönlichen Wunsch ist die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Diese kann die tatsächliche Pflegesituation ergänzen, besonders wenn Sprechen, Erinnern oder längere Gespräche krankheitsbedingt schwerfallen.
Bei starker Reizempfindlichkeit oder sehr schwerem ME/CFS sollte der notwendige Rahmen möglichst früh mitgeteilt werden: kurzer und reizreduzierter Termin, geringe Gesprächslast, Pausen, liegende Position oder Kommunikation über die Vertrauensperson. Das ist keine automatische Zusage für jede gewünschte Anpassung; es macht den Bedarf aber rechtzeitig sichtbar.
Gutachten ist nicht Bescheid
Die sachverständige Person ermittelt aus ihrer Sicht den Pflegebedarf. Über Anspruch und Pflegestufe entscheidet anschließend der Sozialversicherungsträger; im Streitfall entscheidet das Gericht. Die Pflegestufe ist damit letztlich eine Rechtsfrage und nicht allein eine medizinische Diagnoseentscheidung.
Wenn der Bescheid nicht passt
Bei Ablehnung oder zu niedriger Einstufung kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Möglich ist die Einbringung auch beim Entscheidungsträger, der sie weiterleitet. Maßgeblich sind Bescheid und Rechtsmittelbelehrung; wegen der Frist sollte frühzeitig Beratung eingeholt werden.
Offizielle Quellen
- RIS: Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- RIS: Einstufungsverordnung zum BPGG
- oesterreich.gv.at: Antrag auf Pflegegeld
- oesterreich.gv.at: Begutachtung durch Arzt oder Pflegefachkraft
- oesterreich.gv.at: Verfahren vor den Gerichten
- Pensionsversicherung: Medizinische Begutachtung und Feststellung der Pflegestufe
Stand: August 2026. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder medizinische Beratung. Bei laufenden Fristen sind Bescheid und Rechtsmittelbelehrung maßgeblich.