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Sozialkompass · Krankengeld & Aussteuerung

Mein Krankengeld endet – was kommt danach?

Bei einer länger dauernden Erkrankung kann das Ende einer Geldleistung existenziell werden. Entscheidend ist zuerst, bei welchem Krankenversicherungsträger man versichert ist und nach welchem System der Anspruch besteht. ÖGK, BVAEB und SVS dürfen hier nicht pauschal gleichgesetzt werden.

Stand: August 2026

Die Angaben auf dieser Seite wurden anhand aktueller Informationen von ÖGK, BVAEB, SVS und oesterreich.gv.at aufgebaut. Individuelle Versicherungsverläufe können zu anderen Ergebnissen führen.

Was bedeutet „Aussteuerung“?

Mit „Aussteuerung“ wird umgangssprachlich häufig das Ende des Krankengeldanspruchs nach Ausschöpfen der jeweiligen Höchstdauer bezeichnet. Das Wort allein sagt aber noch nicht, welcher nächste Anspruch besteht. Der weitere Weg hängt unter anderem vom Versicherungsverhältnis, einem bestehenden Dienstverhältnis, der Arbeitsfähigkeit und möglichen pensions- oder rehabilitationsrechtlichen Verfahren ab.

Nicht bis zum letzten Tag warten.
Wenn absehbar ist, dass eine längere Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibt, sollten Betroffene frühzeitig beim zuständigen Versicherungsträger klären, wann ihr persönlicher Krankengeldanspruch endet und welche Unterlagen oder Anträge für einen möglichen Anschlussweg erforderlich sind.

ÖGK – Krankengeld für ASVG-Versicherte

Bei der ÖGK beträgt die gesetzliche Mindestanspruchsdauer grundsätzlich bis zu 26 Wochen. Sie erhöht sich auf bis zu 52 Wochen, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens sechs Monate Krankenversicherung bestanden haben. Im Einzelfall kann die ÖGK nach ärztlicher Begutachtung bis zu 78 Wochen leisten, wenn innerhalb dieses Zeitraums das Erreichen der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Wiedereingliederung zu erwarten ist.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt bei den üblichen ASVG-Fällen vom 4. bis zum 42. Tag 50 Prozent und ab dem 43. Tag 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. Entgeltfortzahlung und Krankengeld müssen dabei getrennt betrachtet werden.

BVAEB – nicht jede versicherte Person hat denselben Geldleistungsweg

Die BVAEB weist für Vertragsbedienstete und Angestellte einen Krankengeldanspruch grundsätzlich ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit aus; zur Auszahlung kommt er regelmäßig erst nach Wegfall der vollen dienstrechtlichen Entgeltfortzahlung. Für diesen Versichertenkreis nennt die BVAEB eine Anspruchsdauer von bis zu 78 Wochen für denselben Versicherungsfall.

Bei der BVAEB ist die konkrete Versichertengruppe besonders wichtig. Deshalb sollte die persönliche Anspruchsdauer direkt mit der BVAEB geklärt werden, statt die Regeln der ÖGK ungeprüft zu übertragen.

SVS – bei Selbständigen ist das System anders

Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige ist „Krankengeld“ nicht automatisch dieselbe gesetzliche Leistung wie bei Arbeitnehmer:innen. Die SVS unterscheidet insbesondere zwischen einer freiwilligen Zusatzversicherung mit Krankengeld und der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit.

SVS-Krankengeld

Bei bestehender freiwilliger Zusatzversicherung kann Krankengeld nach den SVS-Regeln ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bezogen werden. Die SVS nennt dafür grundsätzlich maximal 26 Wochen.

Unterstützungsleistung

Für bestimmte nach GSVG versicherte Gewerbetreibende und Neue Selbständige kann bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 42 Tagen eine Unterstützungsleistung bestehen. Sie wird bei erfüllten Voraussetzungen rückwirkend ab dem 4. Tag und für maximal 20 Wochen geleistet.

Betriebshilfe

Daneben kann bei Selbständigen je nach Situation Betriebshilfe relevant sein. Sie ist keine bloße Verlängerung des Krankengeldes und muss gesondert betrachtet werden.

Was sollte vor dem Ende des Krankengeldes geklärt werden?

1. Enddatum

Beim zuständigen Träger schriftlich oder nachvollziehbar klären, bis wann der persönliche Anspruch voraussichtlich besteht.

2. Versicherungsstatus

Prüfen, ob das Dienst- oder Versicherungsverhältnis noch besteht und welche Folgen das Leistungsende für die Krankenversicherung hat.

3. Nächster Weg

Je nach Situation können AMS, PVA, Rehabilitationsgeld, Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension oder andere Unterstützungen relevant werden. Es gibt keinen automatischen Standardweg für alle.

AMS nach dem Krankengeld?

Ein Wechsel zum AMS ist nicht in jeder Situation automatisch die richtige oder mögliche Anschlusslösung. Wer Arbeitslosengeld bezieht, erhält während eines Krankengeldbezugs grundsätzlich kein Arbeitslosengeld ausgezahlt; der Anspruch ruht für diese Zeit. Nach dem Ende des Krankengeldes müssen die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsrechts wieder gesondert geprüft werden.

Zum Themenweg AMS & Arbeitslosigkeit →

Bei ME/CFS besonders wichtig

Das Ende einer Geldleistung bedeutet nicht, dass medizinisch Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Bei ME/CFS sollten funktionelle Einschränkungen und PEM weiterhin nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine sozialrechtliche Entscheidung und die medizinische Diagnose sind unterschiedliche Ebenen.

Offizielle Informationen

ÖGK – Österreichische Gesundheitskasse →

BVAEB – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau →

SVS – Sozialversicherung der Selbständigen →

oesterreich.gv.at – Behörden- und Sozialinformationen →

Unser Rat zur Vorbereitung:
Nicht nur medizinische Befunde sammeln. Auch Bescheide, Schreiben der Krankenversicherung, Beginn und Ende von Krankenständen, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzeiten und bereits gestellte Anträge chronologisch ablegen. Bei langen Verfahren spart eine saubere Zeitleiste später viel Kraft.

Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gerade vor dem Ende existenzsichernder Leistungen sollte der persönliche Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger und gegebenenfalls einer spezialisierten Beratungsstelle geklärt werden.

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