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Sozialkompass · AMS & fit2work

Beim AMS mit gesundheitlichen Einschränkungen

Wer krank oder gesundheitlich eingeschränkt ist, kann trotzdem als arbeitsfähig im Sinn des Arbeitslosenversicherungsrechts gelten. Für Leistungen des AMS müssen Arbeitsfähigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitswilligkeit nach den gesetzlichen Kriterien getrennt geprüft werden.

Stand: August 2026

Die Angaben beruhen auf der geltenden Fassung des AlVG, aktuellen AMS-Richtlinien und Informationen von fit2work sowie oesterreich.gv.at.

Die drei zentralen Voraussetzungen

Arbeitsfähig

Nach § 8 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinn des ASVG ist. Das bedeutet nicht automatisch gesund oder uneingeschränkt belastbar.

Verfügbar

Die Person muss eine üblicherweise angebotene, zumutbare und versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können und dürfen. § 7 AlVG enthält dafür auch zeitliche Mindestanforderungen.

Arbeitswillig

Zumutbare Beschäftigungen müssen grundsätzlich angenommen und vereinbarte Maßnahmen eingehalten werden. Bei Verweigerung können Sanktionen nach § 10 AlVG folgen.

Arbeitslos

Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und die jeweilige Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Notstandshilfe erfüllt sein.

Wichtiger Warnhinweis:
Wer gegenüber dem AMS erklärt, überhaupt nicht arbeitsfähig oder für keinerlei Beschäftigung verfügbar zu sein, kann damit eine Voraussetzung für Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe infrage stellen. Eine bloße Selbsteinschätzung beendet die Leistung jedoch nicht automatisch. Bei begründeten Zweifeln ist das Verfahren nach § 8 AlVG maßgeblich.

Zweifel an der Arbeitsfähigkeit

Wenn Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen oder geklärt werden soll, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit gefährden, kann das AMS eine ärztliche Untersuchung anordnen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sieht § 8 AlVG eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegte Stelle vor.

Wer einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung nicht folgt, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Gleichzeitig enthält § 8 Abs. 4 AlVG besondere Regeln für die Zeit der Abklärung: Wer der Untersuchungspflicht folgt, wird bis zum Gutachten – grundsätzlich längstens drei Monate, außer bei besonderen Gründen – von bestimmten Anforderungen und Sanktionen ausgenommen. Ergibt das Gutachten voraussichtlich fehlende Arbeitsfähigkeit, kann sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung durch den Pensionsversicherungsträger verlängern.

Deshalb gilt: Nicht vorschnell selbst „arbeitsunfähig“ erklären und einen Termin nicht ignorieren. Gesundheitliche Einschränkungen wahrheitsgemäß und funktionell beschreiben und eine formelle Abklärung verlangen, wenn die Arbeitsfähigkeit strittig ist.

Eine Beschäftigung muss gesundheitlich zumutbar sein

§ 9 AlVG verlangt nicht die Annahme jeder beliebigen Arbeit. Eine Beschäftigung muss unter anderem den körperlichen Fähigkeiten angemessen sein und darf die Gesundheit nicht gefährden. Nach der Rechtsprechung sind die konkreten Anforderungen der Stelle mit dem individuellen Leistungsvermögen zu vergleichen.

Ein bloßes „Das schaffe ich nicht“ ist in einem Verfahren häufig zu wenig. Zweckmäßiger sind aktuelle medizinische Unterlagen und konkrete Angaben: mögliche Arbeitszeit, notwendige Pausen, Sitzen oder Liegen, Einschränkungen bei Stehen und Gehen, kognitive Belastbarkeit, Reizempfindlichkeit, zeitverzögerte PEM und nicht mögliche Tätigkeiten.

Die Betreuungsvereinbarung

Das AMS hält die gemeinsam festgelegte Betreuungsstrategie in einer verbindlichen Betreuungsvereinbarung fest. Diese sollte nicht nur allgemein auf „gesundheitliche Probleme“ verweisen, sondern nachvollziehbar festhalten, welche Beschäftigungen gesucht werden, welches Stundenausmaß möglich ist und welche nachgewiesenen Belastungen oder Tätigkeiten vermieden werden müssen.

Festhalten lassen

Arbeitszeit, Tätigkeitsprofil, Mobilität, Wegzeiten, notwendige Pausen und ärztlich belegte gesundheitliche Einschränkungen.

Vor Unterschrift lesen

Prüfen, ob die Vereinbarung das Gespräch richtig wiedergibt. Unklare oder unpassende Punkte sofort ansprechen.

Kopie sichern

Die aktuelle Fassung sowie spätere Änderungen vollständig speichern. Bewerbungen und Rückmeldungen nachvollziehbar dokumentieren.

Änderungen melden

Krankenstand und andere relevante Änderungen müssen dem AMS unverzüglich gemeldet werden.

Muss jeder potenzielle Arbeitgeber die Diagnose erfahren?

Nein, nicht pauschal. Die Betreuungsvereinbarung sollte die arbeitsrelevanten, belegten Einschränkungen und passenden Tätigkeiten enthalten. Daraus folgt aber keine allgemeine Empfehlung, jedem potenziellen Arbeitgeber die Diagnose oder gesamte Krankengeschichte offenzulegen.

Bei einer Bewerbung sollten arbeitsplatzrelevante Grenzen wahrheitsgemäß berücksichtigt werden. Ob und welche gesundheitlichen Informationen konkret offenzulegen sind, hängt von Tätigkeit, Sicherheit, Fähigkeit zur vereinbarten Arbeitsleistung und der jeweiligen rechtlichen Situation ab. Eine pauschale Offenlegung kann unnötige Nachteile verursachen; eine falsche Darstellung der tatsächlichen Einsatzfähigkeit kann ebenfalls problematisch sein.

Praktischer Grundsatz:
Nicht die Diagnose in den Mittelpunkt stellen, sondern klar und wahrheitsgemäß beschreiben, welche vereinbarte Tätigkeit unter welchen Bedingungen zuverlässig möglich ist. Bei sicherheitsrelevanten oder rechtlich unklaren Fällen vorher individuelle Beratung einholen.

Sozialhilfe / Mindestsicherung ist kein automatischer Übergang

Wenn eine Voraussetzung für eine AMS-Leistung fehlt oder ein Anspruch endet, „rutscht“ niemand automatisch in die Sozialhilfe beziehungsweise Mindestsicherung. Die Leistung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Einkommen, Haushalt, Vermögen, Wohnsitz und weitere Voraussetzungen werden geprüft; die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich nach Bundesland.

Auch in der Sozialhilfe gilt grundsätzlich: Arbeitsfähige Personen müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Ausnahmen bestehen unter anderem bei festgestellter Invalidität und in weiteren gesetzlich geregelten Situationen. Deshalb ist Sozialhilfe nicht einfach eine frei wählbare Alternative zum AMS.

fit2work: Beratung, nicht AMS-Ersatz

fit2work bietet kostenlose Beratung, wenn ein Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist oder gesundheitliche Probleme die Arbeitssuche erschweren. Die Teilnahme ist freiwillig und vertraulich. Bei Bedarf kann ein Case Management bei der Suche nach passenden Unterstützungs- und Therapieangeboten begleiten.

fit2work entscheidet nicht über Arbeitslosengeld, Arbeitsfähigkeit, Pension oder Pflegegeld und ersetzt keine AMS-Meldung oder Rechtsmittelfrist. Es kann aber helfen, Möglichkeiten für Arbeitsplatzanpassung, Wiedereinstieg, berufliche Perspektiven und weitere Unterstützungswege zu sortieren.

ME/CFS und PEM beim AMS

Bei ME/CFS sollte die Belastbarkeit nicht nur anhand einer einzelnen Aktivität beurteilt werden. Wichtig sind Wiederholbarkeit, notwendige Erholungszeit und eine möglicherweise zeitverzögerte PEM. Ein Stundenausmaß ist nur dann realistisch, wenn auch Arbeitsweg, Körperpflege, Haushaltsgrundversorgung und die Erholung zwischen Arbeitstagen mitgedacht werden.

Für AMS und fit2work können kurze, konkrete Funktionsbeschreibungen hilfreicher sein als lange Diagnoselisten: Was ist möglich, wie lange, wie oft, mit welchen Pausen und welchen Folgen am selben oder nächsten Tag?

Offizielle Primärquellen

RIS – § 7 AlVG, Voraussetzungen des Anspruchs →

RIS – § 8 AlVG, Arbeitsfähigkeit →

RIS – § 9 AlVG, Arbeitswilligkeit und Zumutbarkeit →

AMS – Beratung und Betreuungsvereinbarung →

AMS – Bundesrichtlinie Betreuungsvereinbarung →

fit2work – Angebot für Personen →

oesterreich.gv.at – Sozialhilfe, Voraussetzungen und Länder →

Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei drohender Einstellung, Rückforderung oder Sanktion sollte der konkrete Bescheid samt Frist rasch geprüft werden.

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