Grundlage sind die geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen sowie aktuelle Informationen von Pensionsversicherung und SVS. Individuelle Versicherungsverläufe können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Welcher Begriff gilt für wen?
Invalidität
Bei Arbeiter:innen spricht das ASVG von Invalidität. Die genaue Beurteilung hängt unter anderem davon ab, ob überwiegend ein erlernter oder angelernter Beruf ausgeübt wurde.
Berufsunfähigkeit
Für Angestellte verwendet das ASVG den Begriff Berufsunfähigkeit. Auch hier werden beruflicher Werdegang, Leistungskalkül und mögliche Verweisungstätigkeiten berücksichtigt.
Erwerbsunfähigkeit
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige gelten die Regeln des GSVG. Die SVS prüft Erwerbsunfähigkeit nach anderen Kriterien als die PV Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG.
Dienstunfähigkeit
Bei Beamt:innen können dienstrechtliche Regeln zur Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung maßgeblich sein. Diese dürfen nicht pauschal mit der ASVG-Pension gleichgesetzt werden.
Krankenstand, Pflegegeld, Behindertenpass und Invaliditäts- beziehungsweise Berufsunfähigkeitspension beantworten unterschiedliche Rechtsfragen. Eine Anerkennung in einem Bereich führt nicht automatisch zur Anerkennung in einem anderen.
Grundvoraussetzungen nach dem ASVG
Für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension müssen insbesondere die medizinisch-beruflichen Voraussetzungen, die erforderliche Wartezeit und weitere gesetzliche Bedingungen erfüllt sein. Für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen setzt eine Pension grundsätzlich voraus, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Außerdem darf kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Rehabilitation bestehen.
Die Wartezeit ist keine fixe Zahl, die für alle gleich ist. Sie hängt unter anderem von Alter, Versicherungsmonaten und besonderen Ursachen wie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ab. Deshalb sollte sie anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden.
Der entscheidende Unterschied beim Geburtsjahr
Geboren ab 1. Jänner 1964
Bei nur vorübergehender Invalidität oder Berufsunfähigkeit – voraussichtlich mindestens sechs Monate – gibt es grundsätzlich keine befristete Pension. Je nach Ergebnis können Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld in Betracht kommen.
Geboren bis 31. Dezember 1963
Bei vorübergehender Invalidität oder Berufsunfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten kann eine befristete Pension für höchstens zwei Jahre möglich sein. Eine Weitergewährung muss rechtzeitig beantragt werden.
Rehabilitation vor Pension – aber nicht als Pauschalsatz
Jeder Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wird auch unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation geprüft. Entscheidend ist, ob berufliche Maßnahmen im konkreten Fall zweckmäßig und zumutbar sind und ob die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.
Bei vorübergehender Invalidität oder Berufsunfähigkeit können für ab 1964 Geborene Rehabilitationsgeld bei medizinischer Rehabilitation oder Umschulungsgeld bei beruflicher Rehabilitation relevant werden. Diese Leistungen sind keine frei austauschbaren Alternativen; der Pensionsversicherungsträger stellt die maßgeblichen Voraussetzungen mit Bescheid fest.
Wie beginnt das Verfahren?
Die Leistung muss beantragt werden. Dem Antrag sollten aussagekräftige medizinische Unterlagen beigefügt werden, die Diagnose, Verlauf, Behandlung und funktionelle Einschränkungen nachvollziehbar dokumentieren. Die Pensionsversicherung veranlasst regelmäßig eine medizinische Begutachtung.
Versicherungsverlauf
Pensionskonto beziehungsweise Versicherungszeiten prüfen und berufliche Tätigkeiten mit Dauer und Qualifikation vorbereiten.
Medizinischer Verlauf
Befunde, Entlassungsberichte, Therapien, Medikamente und relevante Begleiterkrankungen chronologisch ordnen.
Funktion statt Diagnose
Beschreiben, welche Tätigkeiten wie lange, wie oft und unter welchen Bedingungen möglich sind – einschließlich notwendiger Pausen und Hilfe.
Bescheid und Frist
Den Bescheid vollständig sichern. Die Klagefrist sofort notieren und bei Ablehnung rasch fachkundige Beratung suchen.
ME/CFS und PEM im Pensionsverfahren
Bei ME/CFS kann eine kurze Untersuchung eine scheinbar bessere Momentaufnahme zeigen. Entscheidend für die tatsächliche berufliche Belastbarkeit sind auch Wiederholbarkeit, Erholungsbedarf, Schwankungen und zeitverzögerte PEM.
Aussagekräftig sind konkrete Angaben zu Sitzen, Stehen, Gehen, Konzentration, Bildschirmarbeit, Gesprächen, Reizbelastung, Arbeitsweg und Selbstversorgung. Festgehalten werden sollte auch, ob eine Aktivität nur einmal gelingt, danach aber weitere Tätigkeiten oder der nächste Tag ausfallen.
Symptom- und Aktivitätsprotokolle können den Verlauf ergänzen. Sie ersetzen keine ärztlichen Befunde, können aber helfen, zeitverzögerte Zusammenhänge und die fehlende Wiederholbarkeit von Belastungen verständlich zu machen.
Selbständige: Erwerbsunfähigkeit ist ein eigenes System
Bei Gewerbetreibenden und Neuen Selbständigen prüft die SVS, ob die bisherige Erwerbstätigkeit und – abhängig von Alter und gesetzlicher Konstellation – andere zumutbare Erwerbstätigkeiten noch möglich sind. Mindestversicherungszeit, mögliche Rehabilitation und die voraussichtliche Dauer spielen ebenfalls eine Rolle.
Die SVS weist außerdem darauf hin, dass die für die Beurteilung maßgebliche selbständige Tätigkeit grundsätzlich eingestellt sein muss, bevor die Erwerbsunfähigkeitspension ausgezahlt wird; für bestimmte Pflegegeldbezieher:innen besteht eine Ausnahme. Solche Schritte sollten nicht ohne vorherige individuelle Klärung gesetzt werden.
Öffentlicher Dienst
Vertragsbedienstete können je nach Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis unter pensionsversicherungsrechtliche Regeln fallen. Für Beamt:innen sind dagegen häufig besondere dienstrechtliche Bestimmungen über Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung maßgeblich. Die zuständige Dienstbehörde, Personalvertretung und BVAEB sollten deshalb frühzeitig geklärt werden.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Eine Ablehnung bedeutet nicht, dass die Erkrankung medizinisch nicht besteht. Häufig ist strittig, ob die gesetzlichen Kriterien für Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erfüllt sind. Gegen einen Bescheid kann innerhalb der angegebenen Frist Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden.
Für die Prüfung sind Bescheid, Gutachten – soweit verfügbar –, bisherige Befunde, Versicherungsverlauf und beruflicher Werdegang wichtig. Einwendungen sollten konkrete Widersprüche, fehlende Befunde oder nicht berücksichtigte funktionelle Einschränkungen benennen.
Offizielle Primärquellen
Pensionsversicherung – Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension →
RIS – § 254 ASVG, Invaliditätspension →
RIS – § 255 ASVG, Begriff der Invalidität →
RIS – § 273 ASVG, Begriff der Berufsunfähigkeit →
SVS – Erwerbsunfähigkeitspension für Gewerbetreibende und Neue Selbständige →
Österreichisches Gesundheitsportal – ME/CFS und PEM →
Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Besonders bei Ablehnung, Weitergewährung, Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit oder parallelen Leistungsbezügen sollte der Einzelfall rechtzeitig geprüft werden.