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Sozialkompass · Behindertenpass

Behindertenpass & Grad der Behinderung

Der Behindertenpass ist ein amtlicher, österreichweit einheitlicher Nachweis einer Behinderung. Entscheidend ist nicht allein eine Diagnose, sondern der nach den gesetzlichen Regeln festgestellte Grad der Behinderung und seine Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Stand: August 2026

Grundlage sind das Bundesbehindertengesetz, die Einschätzungsverordnung und aktuelle Informationen des Sozialministeriumservice sowie von oesterreich.gv.at. Der konkrete Bescheid und die beantragten Zusatzeintragungen bleiben entscheidend.

Was der Behindertenpass ist – und was nicht

Amtlicher Nachweis

Der Pass weist eine Behinderung unabhängig von ihrer Art bundesweit nach. Voraussetzung ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent.

Keine laufende Geldleistung

Allein durch den Behindertenpass entsteht kein Anspruch auf Pension, Pflegegeld oder eine andere laufende Geldleistung. Solche Leistungen müssen im jeweils zuständigen System beantragt und geprüft werden.

Nicht automatisch begünstigt

Der Behindertenpass ist kein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Status nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist ein eigenes Verfahren.

Kein Parkausweis

Auch ein Parkausweis nach § 29b StVO entsteht nicht automatisch. Dafür braucht es einen eigenen Antrag und die dafür maßgebliche Zusatzeintragung im Behindertenpass.

Merksatz:
50 Prozent Grad der Behinderung können die Schwelle für den Behindertenpass erfüllen. Daraus folgt aber nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Berufsunfähigkeit, Pflegegeld, Begünstigtenstatus oder eine bestimmte Zusatzeintragung.

Wer kann einen Behindertenpass erhalten?

Nach § 40 Bundesbehindertengesetz ist auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland und ein Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent vorliegen und eine der gesetzlich genannten Anknüpfungen erfüllt ist. Dazu zählen unter anderem bereits bestehende bundesgesetzliche Feststellungen, bestimmte Geldleistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe oder der Begünstigtenstatus.

Auch bei regelmäßigem Aufenthalt in Österreich kann in bestimmten Fällen ein Antrag möglich sein. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, prüft die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice.

Wie wird der Grad der Behinderung eingeschätzt?

Liegt noch kein geeigneter rechtskräftiger Nachweis vor, schätzt das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach der Einschätzungsverordnung ein. Maßgeblich sind Art und Schwere der länger als sechs Monate bestehenden funktionellen Einschränkungen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe.

Einzelne Gesundheitsschädigungen

Die Einschätzungsverordnung enthält feste Werte oder Rahmensätze. Ist eine Erkrankung nicht ausdrücklich genannt, ist eine vergleichbare Position sinngemäß heranzuziehen und die Wahl zu begründen.

Gesamtgrad statt Addition

Mehrere Einzelwerte werden nicht einfach zusammengerechnet. Ausgangspunkt ist die höchste Einschränkung; weitere Leiden erhöhen den Gesamtgrad nur, wenn ihr Zusammenwirken eine zusätzliche wesentliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt.

Unterlagenbasierte Prüfung

Die Einschätzung kann anhand der eingereichten Befunde erfolgen. Das Sozialministeriumservice entscheidet, ob zusätzlich eine persönliche Untersuchung erforderlich ist.

Begründung muss nachvollziehbar sein

Das Gutachten soll Anamnese, Untersuchungsbefund, Diagnosen, Einzelbewertungen und die Begründung des Gesamtgrades enthalten. Bei Unklarheiten lohnt sich ein genauer Abgleich mit den eingereichten Unterlagen.

ME/CFS, PEM und funktionelle Einschränkungen

ME/CFS ist in der Einschätzungsverordnung nicht als eigene Positionsnummer angeführt. Das bedeutet nicht, dass die Erkrankung unbeachtlich wäre. Die sachverständige Einschätzung muss die tatsächlich bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen erfassen und eine passende oder vergleichbare Position nachvollziehbar anwenden.

Bei ME/CFS können eine kurze Untersuchung oder einzelne gelungene Aktivitäten die Belastbarkeit überschätzen. Wichtig sind daher konkrete Angaben zu Häufigkeit, Dauer, Wiederholbarkeit und Folgen von Aktivität: etwa zu Körperpflege, Kochen, Gehen, Sitzen, Gesprächen, Konzentration, Bildschirmarbeit, Reizverarbeitung, notwendigen Ruhezeiten und Unterstützung.

PEM sollte mit zeitlichem Zusammenhang beschrieben werden: Welche geringe körperliche, kognitive oder emotionale Belastung löst eine Verschlechterung aus, wann beginnt sie, wie lange hält sie an und welche alltäglichen Funktionen fallen dadurch aus? Ein Aktivitäts- und Symptomprotokoll kann Befunde ergänzen, ersetzt sie aber nicht.

Den Antrag gut vorbereiten

Alles Relevante angeben

Alle längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen und Begleiterkrankungen vollständig anführen. Nicht nur Diagnosen, sondern ihre funktionellen Folgen beschreiben.

Aktuelle Befunde beilegen

Aussagekräftige Fachbefunde, Krankengeschichte, Entlassungsberichte und vorhandene Bescheide geordnet beilegen. Befunde sollten konkrete Einschränkungen und den Verlauf erkennen lassen.

Zusatzeintragungen extra beantragen

Benötigte Zusatzeintragungen – etwa die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – ausdrücklich beantragen und mit dafür relevanten Unterlagen begründen.

Kopie und Datum sichern

Antrag, Beilagen und Versand- oder Abgabebestätigung vollständig aufbewahren. Nach Zustellung einer Entscheidung sofort Fristen notieren.

Zusatzeintragungen und mögliche Vorteile

Welche Vergünstigung oder Unterstützung möglich ist, hängt vom festgestellten Grad, von konkreten Zusatzeintragungen und von den Regeln der jeweiligen Stelle ab. Der Pass allein löst daher nicht jede Begünstigung aus. Beispiele können Fahrpreisermäßigungen, steuerliche Berücksichtigungen oder mobilitätsbezogene Vorteile sein; die jeweilige Voraussetzung muss gesondert geprüft werden.

Für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zählt nicht bloß eine Diagnose. Relevant sind die konkreten dauerhaften Mobilitäts- und Funktionsbeeinträchtigungen nach den dafür geltenden rechtlichen Kriterien. Der Parkausweis muss anschließend separat beantragt werden.

Wenn weniger als 50 Prozent festgestellt oder ein Antrag abgelehnt wird

Eine negative Entscheidung bedeutet nicht, dass keine Erkrankung oder Einschränkung besteht. Sie besagt, dass die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für den beantragten Pass oder die Zusatzeintragung auf Grundlage des Verfahrens nicht als erfüllt angesehen hat.

Gegen eine negative Entscheidung des Sozialministeriumservice kann grundsätzlich binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Maßgeblich ist die Rechtsmittelbelehrung im konkreten Bescheid. Vor einer Beschwerde sollten Gutachten, Positionsnummern, Einzelwerte, Gesamtbegründung und nicht berücksichtigte Befunde sorgfältig geprüft werden.

Offizielle Primärquellen

Sozialministeriumservice – Behindertenpass →

Sozialministeriumservice – Informationsblatt zum Grad der Behinderung →

oesterreich.gv.at – Behindertenpass: Voraussetzungen und Verfahren →

RIS – § 40 Bundesbehindertengesetz →

RIS – § 41 Bundesbehindertengesetz →

RIS – Einschätzungsverordnung samt Anlage →

Österreichisches Gesundheitsportal – ME/CFS und PEM →

Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einer Ablehnung oder strittigen Zusatzeintragung sollte der Bescheid samt Gutachten rasch fachkundig geprüft werden.

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