Grundlage sind aktuelle Informationen der Pensionsversicherung, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz. Die Rechte und Abläufe unterscheiden sich je nach Verfahren.
Zuerst klären: Worum geht es?
Invalidität / Berufsunfähigkeit
Die medizinische Begutachtung soll Gesundheitszustand, Funktions- und Leistungseinschränkungen sowie das verbliebene Leistungskalkül beurteilen. Berufskundliche und gesetzliche Fragen kommen gesondert hinzu.
Pflegegeld
Hier wird der notwendige Betreuungs- und Hilfsbedarf erhoben. Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern welche regelmäßig wiederkehrende Hilfe konkret erforderlich ist.
Rehabilitation
Je nach Verfahren können Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit, Prognose und die Eignung einer medizinischen oder beruflichen Maßnahme geprüft werden.
Sozialgericht
Nach einer Klage kann das Gericht eigene Sachverständige bestellen. Ein gerichtliches Gutachten ist vom Gutachten im Verwaltungsverfahren zu unterscheiden.
Die Diagnose bezeichnet eine Erkrankung. Für die sozialrechtliche Beurteilung wird zusätzlich gefragt, welche Funktionen, Belastungen, Tätigkeiten oder Hilfen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich möglich beziehungsweise notwendig sind.
Ablauf bei der Pensionsversicherung
Die PV beschreibt, dass je nach Fragestellung ein Anamnesegespräch, eine körperliche Untersuchung, die Auswertung medizinischer Unterlagen und gegebenenfalls psychologische Tests oder zusätzliche Fachbegutachtungen erfolgen können. Aktuelle Befunde sollen zum Termin mitgebracht werden.
Die Gutachter:innen stellen medizinische Tatsachen und Einschränkungen für die jeweilige Fragestellung fest. Der zuständige Versicherungsträger entscheidet anschließend unter Einbeziehung des Gutachtens sowie der gesetzlichen und gegebenenfalls berufskundlichen Voraussetzungen.
An erforderlichen Untersuchungen besteht eine Mitwirkungspflicht. Kann ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden, sollte unverzüglich die einladende Stelle kontaktiert und der Grund – nach den Vorgaben der Stelle etwa durch ein Attest – nachgewiesen werden. Einen Termin nicht kommentarlos verstreichen lassen.
Begleitperson
Bei Pflegegeldbegutachtungen muss nach § 25a BPGG auf Wunsch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson ermöglicht werden. Für Begutachtungen zu Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen hat die PV 2026 ebenfalls bekanntgegeben, eine weitere Person grundsätzlich zu ermöglichen, sofern ein reibungsloser Untersuchungsablauf gesichert ist.
Die Begleitperson kann bei der Orientierung helfen, wichtige Ergänzungen geben und sich Notizen machen. Sie ersetzt aber nicht die eigenen Angaben der begutachteten Person. Die Teilnahme sollte möglichst vorab angekündigt und bestätigt werden.
Bei Pflegegeld zählt der konkrete Hilfsbedarf
Bei der Pflegegeldbegutachtung wird üblicherweise im Rahmen eines Hausbesuchs erhoben, wobei Ausnahmen möglich sind. § 25a BPGG sieht je nach Betreuungssituation auch die Berücksichtigung vorhandener Pflege- oder Betreuungsdokumentation und Informationen von Pflege- beziehungsweise Betreuungspersonen vor.
Hilfreich ist eine realistische Aufstellung: Welche Verrichtungen gelingen nicht selbständig, wobei ist Anleitung, Beaufsichtigung oder körperliche Hilfe erforderlich, wie oft und wie lange? Nicht nur außergewöhnlich schlechte Tage schildern, aber auch notwendige Hilfe an typischen schlechten Tagen und Schwankungen nicht auslassen.
ME/CFS und PEM nachvollziehbar darstellen
Bei ME/CFS kann eine kurze Momentaufnahme die Belastbarkeit über Stunden, mehrere Tage oder eine Arbeitswoche nur eingeschränkt abbilden. PEM tritt häufig zeitverzögert auf. Deshalb sollte nicht allein beschrieben werden, ob eine Handlung einmal möglich war, sondern unter welchen Bedingungen und mit welchen Nachwirkungen.
Dauer und Position
Wie lange sind Sitzen, Stehen, Gehen, Sprechen oder Konzentration möglich? Besteht Liegebedarf oder orthostatische Intoleranz?
Wiederholbarkeit
Kann die Handlung später am selben Tag oder am nächsten Tag erneut ausgeführt werden?
Unterstützung
Welche Hilfe, Erinnerung, Vorbereitung, Begleitung oder Nachversorgung ist erforderlich?
Nachwirkungen
Wann beginnt die Verschlechterung, welche Symptome nehmen zu und wie lange dauert die Erholung?
Unterlagen energiesparend vorbereiten
Kurzübersicht
Eine Seite mit Diagnosen, wichtigsten Einschränkungen, Medikamenten, Hilfsmitteln und behandelnden Stellen erleichtert die Orientierung.
Befunde sortieren
Nur relevante Unterlagen geordnet mitnehmen; neue und aussagekräftige Befunde kennzeichnen. Kopien behalten.
Funktionsbeispiele
Konkrete Beispiele aus Alltag oder Arbeit mit Dauer, Pause, Hilfe und späteren Folgen vorbereiten.
Terminbedarf melden
Barrierefreiheit, Begleitperson, Reizschutz, Wartevermeidung oder Liegebedarf möglichst früh schriftlich anfragen.
Während und nach dem Termin
Antworten sollten wahrheitsgemäß und konkret sein. Weder beschönigen noch übertreiben. Wenn eine Untersuchung oder Übung Symptome verstärkt oder die persönliche Belastungsgrenze überschreitet, das sofort sagen. Eine beobachtete Einzelleistung darf erklärt werden: etwa dass sie nur einmal, nur mit Hilfe oder nur mit späterer Verschlechterung möglich ist.
Nach dem Termin können Datum, Dauer, anwesende Personen, wesentliche Fragen und Untersuchungen sowie besondere Vorkommnisse zeitnah notiert werden. Auch eine verzögerte PEM-Reaktion kann dokumentiert und behandelnden Ärzt:innen mitgeteilt werden.
Gutachten, Bescheid und Einwendungen
Ein ungünstiges oder unvollständiges Gutachten ist noch nicht in jedem Verfahren die endgültige Entscheidung. Maßgeblich ist, welcher Bescheid ergeht und welche Rechtsmittel- oder Klagefrist gilt. Das Schriftstück sollte sofort vollständig gesichert und die Frist notiert werden.
Einwendungen sind am stärksten, wenn sie konkret sind: Welche Angabe oder welcher Befund wurde nicht berücksichtigt? Wo besteht ein Widerspruch? Welche Schlussfolgerung ist medizinisch oder logisch nicht nachvollziehbar? Pauschale Ablehnung allein ersetzt keine inhaltliche Auseinandersetzung.
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann das Gericht eigene Sachverständige bestellen. Behandelnde Befunde oder Privatgutachten ersetzen das gerichtliche Gutachten nicht automatisch; sie dürfen nach der veröffentlichten Rechtsprechung aber nicht einfach übergangen werden und sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Auseinandersetzung vorzulegen.
Offizielle Primärquellen
Pensionsversicherung – medizinische Begutachtung →
RIS – § 25a Bundespflegegeldgesetz, Begutachtung →
RIS – Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz →
RIS – Rechtsprechung zur Behandlung vorgelegter Befunde →
Österreichisches Gesundheitsportal – ME/CFS und PEM →
Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder medizinische Beurteilung. Rechte, Mitwirkungspflichten und Fristen richten sich nach dem konkreten Verfahren und Schriftstück.