Grundlage sind die geltende Fassung von § 8 AlVG und die dort in Bezug genommenen Regeln des ASVG sowie aktuelle Informationen von AMS, ÖGK und dem öffentlichen Gesundheitsportal.
Vier Begriffe, vier unterschiedliche Fragen
Medizinische Erkrankung
Eine Diagnose beschreibt eine Erkrankung. Sie entscheidet für sich allein noch nicht, welche konkrete Tätigkeit in welchem Umfang möglich ist oder welcher sozialrechtliche Anspruch besteht.
Krankenstand
Hier geht es um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall in Bezug auf den Beruf. Die ÖGK beschreibt, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt diese Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Arbeitsfähigkeit nach AlVG
Für einen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung ist Arbeitsfähigkeit eine eigene gesetzliche Voraussetzung. § 8 AlVG knüpft sie an die Begriffe Invalidität und Berufsunfähigkeit des ASVG.
Invalidität / Berufsunfähigkeit
Diese pensionsrechtlichen Begriffe werden nach den Voraussetzungen des ASVG beurteilt. Berufsverlauf, Ausbildung, mögliche Verweisungstätigkeiten und das verbliebene Leistungskalkül können dabei eine Rolle spielen.
„Arbeitsfähig“ im Sinn des AlVG bedeutet nicht automatisch „gesund“, symptomfrei oder für jede beliebige Beschäftigung uneingeschränkt belastbar. Umgekehrt führt eine Erkrankung oder ein laufender Krankenstand nicht ohne eigenes Verfahren automatisch zur Feststellung von Invalidität oder Berufsunfähigkeit.
§ 8 AlVG: Was prüft das AMS?
Nach § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinn des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer bereits eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt.
Diese Definition ist von weiteren Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes zu unterscheiden. Ob eine Beschäftigung konkret zumutbar ist, ob jemand verfügbar ist und welche gesundheitlichen Einschränkungen bei Vermittlungsvorschlägen zu berücksichtigen sind, sind zusätzliche Fragen des AlVG.
Wenn Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen
Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder soll geklärt werden, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit gefährden können, kann das AMS nach § 8 Abs. 2 AlVG eine ärztliche Untersuchung anordnen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit findet an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle statt. Für die Frage einer möglichen Gesundheitsgefährdung ist eine geeignete Ärztin, ein geeigneter Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung vorgesehen.
Wer einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung nicht folgt, erhält laut Gesetz für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Ein Termin sollte daher nicht einfach versäumt werden. Ist die Teilnahme krankheitsbedingt problematisch, sollte das sofort schriftlich mitgeteilt und belegt sowie nach einer geeigneten Lösung gefragt werden.
Nach § 8 Abs. 3 AlVG muss das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde legen.
Sonderregel für Personen unter 25
Seit 1. Jänner 2024 sieht § 8 Abs. 5 AlVG vor, dass die Anordnung und Verpflichtung zu einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht besteht. Für junge Menschen gelten damit besondere Regeln; andere Anspruchsvoraussetzungen und Unterstützungsangebote sind davon zu unterscheiden.
ME/CFS, PEM und das funktionelle Leistungskalkül
Bei ME/CFS ist PEM – die belastungsbedingte, häufig zeitverzögerte Verschlechterung – ein Kernmerkmal. Das österreichische Gesundheitsportal beschreibt, dass bereits geringe körperliche, kognitive, sensorische oder emotionale Belastungen eine ausgeprägte und lang anhaltende Zustandsverschlechterung auslösen können.
Für eine Begutachtung ist deshalb nicht nur die Diagnosebezeichnung wichtig. Aussagekräftig sind möglichst konkrete, konsistente Angaben zu den tatsächlich möglichen Funktionen und ihren Folgen:
Belastungsdauer
Wie lange sind Sitzen, Stehen, Gehen, Konzentration, Bildschirmarbeit oder Gespräche möglich – und mit welchen Pausen?
Verlässlichkeit
Können Tätigkeiten planbar, wiederholt und an mehreren Tagen hintereinander erbracht werden?
Zeitverzögerte Folgen
Wann setzt PEM ein, wie lange dauert die Verschlechterung und welche zusätzliche Unterstützung wird danach benötigt?
Schwankungen
Wie unterscheiden sich bessere und schlechtere Tage, und wie häufig treten Einbrüche auf?
Ein einzelner kurzer Untersuchungstermin bildet die Belastbarkeit über einen Arbeitstag oder eine Arbeitswoche nicht zwingend vollständig ab. Befunde, Symptom- und Aktivitätsprotokolle sowie nachvollziehbare Fremdbeobachtungen können helfen, den Verlauf einzuordnen. Welche Unterlagen im konkreten Verfahren berücksichtigt werden, entscheidet die zuständige Stelle.
Vor einer Begutachtung
Unterlagen ordnen
Befunde, Entlassungsbriefe, Medikamentenliste, Krankenstandsverlauf und bisherige Bescheide chronologisch vorbereiten.
Alltag beschreiben
Nicht nur aufzählen, was einmal gelingt, sondern Dauer, Pausen, Hilfe, Nachwirkungen und Erholungszeit angeben.
Terminbelastung mitteilen
Reizempfindlichkeit, Liegebedarf, Mobilitätshilfen oder eine notwendige Begleitperson möglichst früh bekanntgeben.
Schreiben sichern
Einladungen, Befunde, Gesprächsnotizen, Gutachten und Bescheide vollständig aufbewahren; Fristen sofort notieren.
Offizielle Primärquellen
RIS – § 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitsfähigkeit) →
RIS – § 255 ASVG (Begriff der Invalidität) →
RIS – § 273 ASVG (Begriff der Berufsunfähigkeit) →
AMS – Informationen für Arbeitsuchende →
ÖGK – Krankenstand / Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit →
Österreichisches Gesundheitsportal – ME/CFS und PEM →
Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder medizinische Beurteilung. Maßgeblich sind die persönliche Situation, die jeweils anwendbare Rechtsgrundlage und die Entscheidung der zuständigen Stelle.